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Gegendarstellung zur Stellungnahme der Bürgerinitiative zum Schutz Gwacheons

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Gegendarstellung zur Stellungnahme der Bürgerinitiative zum Schutz GwacheonsGegendarstellung zur Stellungnahme der Bürgerinitiative zum Schutz Gwacheons

Sehr geehrte Bürgerinnen und Bürger,


die Shincheonji-Gemeinde Gwacheon möchte die verzerrten Darstellungen in der Stellungnahme richtigstellen, welche die Bürgerinitiative zum Schutz Gwacheons am 7. Juli veröffentlicht hat.


Die Bürgerinitiative zum Schutz Gwacheons hatte eine Stellungnahme veröffentlicht, in der sie forderte, die Nutzungsänderung der Shincheonji-Gemeinde Gwacheon als religiöse Einrichtung unter Verweis auf die besondere städtebauliche Struktur Gwacheons, die Sicherheit der Schüler sowie mögliche Unannehmlichkeiten durch Menschenansammlungen nicht zu genehmigen. Hinter den von ihr angeführten Begründungen „Sicherheit der Einwohner“ und „Schutz des Bildungsumfelds“ steht letztlich jedoch nichts anderes als eine einseitige Behauptung, die in die von der Verfassung garantierten Grundrechte eingreift, eine bestimmte Religion stigmatisiert und sie aus der örtlichen Gemeinschaft verdrängen will. Wir haben tiefes Verständnis für die Sorge der Eltern um Sicherheit und Bildung. Es kann jedoch niemals ein rechtmäßiges „öffentliches Interesse“ sein, einer bestimmten Gruppe allein aufgrund vager Ängste und haltloser Gerüchte Opfer und Diskriminierung aufzuzwingen.


Daher möchten wir die Tatsachen richtigstellen und darlegen, worin das echte öffentliche Interesse nach Recht und Grundsatz besteht.


Erstens: Die Lage in einem Gewerbegebiet stellt keine rechtliche Grundlage dar, eine Änderung der Gebäudeeintragung zu beschränken.


Als die Shincheonji-Gemeinde Gwacheon vor 27 Jahren in das Gebäude einzog, befanden sich bereits Schulen in der Umgebung. In den vergangenen 27 Jahren gab es jedoch keinen einzigen der befürchteten Unfälle oder Schäden. Nun allein aufgrund der Nähe eine Gefahr zu behaupten, ist widersinnig. Außerdem führt die Shincheonji-Gemeinde Gwacheon keinerlei Missionsarbeit gegenüber Schülern durch; entsprechende Behauptungen sind sachlich falsche Desinformationen.


Das Gebäude der Shincheonji-Gemeinde Gwacheon befindet sich weder in einer Schule selbst noch auf einem Schulgelände, sondern in einem zentralen städtischen Gewerbegebiet. Nach den einschlägigen Rechtsvorschriften handelt es sich dabei um ein Gebiet, in dem verschiedene Nutzungen, einschließlich religiöser Einrichtungen, grundsätzlich zulässig sind. Dass die Innenstadt von Gwacheon eine „kompakte Planstadt“ ist, bedeutet vielmehr, dass Einrichtungen mit hohem Publikumsverkehr wie große Supermärkte, große Akademien und große Kirchen zwangsläufig nebeneinander bestehen. Die „Nähe zu Schulen“ ist lediglich eine Bedingung, die für die meisten innerstädtischen Gewerbeeinrichtungen gilt, und kann kein konkreter Grund sein, ausgerechnet eine bestimmte religiöse Einrichtung auszuschließen.


Zweitens: Standardisierte Kleidung und die Zahl der Gottesdienstbesucher als „Risikofaktoren“ einzustufen, ist eine diskriminierende Ungleichbehandlung.


Wenn das eigentliche Problem eine reine Menschenansammlung wäre, gäbe es keinen Grund, die Kleidung ausdrücklich hervorzuheben. Diese Darstellung zielt darauf ab, eine Bedrohlichkeit zu betonen. Selbst wenn die beanstandete Frage die Versammlung in standardisierter Form selbst wäre, fällt dies unter die von der Verfassung garantierte Freiheit religiöser Riten und ist eine allgemeine Praxis, die ebenso bei Sonntagsgottesdiensten großer Kirchen oder bei Messen in katholischen Kirchen zu beobachten ist. Dies ausschließlich auf eine einzige Einrichtung anzuwenden, widerspricht dem Grundsatz der Gleichbehandlung.


Die von der Bürgerinitiative zum Schutz Gwacheons angeführte Zahl von „9.930 Personen“ bezeichnet zudem lediglich die täglich kumulierte Personenzahl und bedeutet nicht, dass sich diese Personen gleichzeitig versammeln. Die Shincheonji-Gemeinde Gwacheon führt ihre Gottesdienste seit über zehn Jahren verteilt auf mehrere Zeiten durch; kein einziges Mal kam es dabei zu Verkehrsbehinderungen oder Sicherheitsproblemen. Zur Aufrechterhaltung von Ordnung und Sicherheit wurden eigene Kräfte eingesetzt und die Verkehrslenkung sorgfältig durchgeführt. Auch künftig sind wir bereit, aktiv mit der kommunalen Verwaltung zusammenzuarbeiten. Wenn tatsächlich Sicherheitsbedenken bestehen, muss die Lösung nicht in der Verdrängung der Einrichtung liegen, sondern in einer engen Zusammenarbeit mit der Verwaltungsbehörde beim Verkehrsmanagement.


Drittens: Die Behauptung eines Konflikts mit der örtlichen Gemeinschaft entspricht nicht den Tatsachen; vielmehr haben wir positiv zur lokalen Wirtschaft beigetragen.


Die Heiligen der Shincheonji-Gemeinde Gwacheon nutzen vor und nach den Gottesdiensten regelmäßig nahegelegene Geschäfte, Restaurants und Märkte und haben dadurch tatsächlich zur Belebung des innerstädtischen Gewerbes in Gwacheon beigetragen. Selbst wenn es in der Vergangenheit aufgrund einzelner persönlicher Angelegenheiten Beschwerden oder Versammlungen gegeben haben sollte, ist es eine Übertreibung der Tatsachen, dies als „anhaltenden Konflikt“ zu verallgemeinern.


Zudem kann nicht ohne Weiteres festgestellt werden, dass Ursache und Verantwortlichkeit in einem direkten Kausalzusammenhang mit der Frage der Änderung der Gebäudeeintragung der Shincheonji-Gemeinde Gwacheon stehen. Die Herstellung echter öffentlicher Ordnung beginnt nicht mit der Unterdrückung rechtmäßiger religiöser Aktivitäten, sondern damit, wahllose Hassäußerungen und rechtswidrige Demonstrationen zu unterlassen. Dies ist eine Angelegenheit, bei der Verwaltungsbehörde und Polizei die Versammlungsfreiheit und die öffentliche Ordnung gemeinsam zu gewährleisten haben; es kann jedoch keine Grundlage dafür sein, die Existenz einer Glaubenseinrichtung selbst nicht zuzulassen. Wenn allein die Tatsache, dass es Konflikte gegeben hat, die Verdrängung einer Einrichtung rechtfertigen würde, entstünde ein Präzedenzfall, in dem die Machtausübung der protestierenden Seite über den Fortbestand einer religiösen Einrichtung entscheidet.


Viertens: Auch die Ausübung des Ermessens der Verwaltungsbehörde unterliegt verfassungsrechtlichen Grenzen.


Wenn das Ermessen der Verwaltungsbehörde aufgrund gesellschaftlicher Abneigung gegenüber einer bestimmten Religion oder aufgrund ungeprüfter Befürchtungen ausgeübt wird, stellt dies eine Überschreitung beziehungsweise einen Missbrauch des Ermessens dar. Einschränkungen der Religionsfreiheit müssen auf einer klaren, gegenwärtigen und konkreten Gefahr beruhen; verzerrte Statistiken und unbegründete Bedenken allein erfüllen diese Voraussetzungen nicht.


Die Shincheonji-Gemeinde Gwacheon nimmt die Unannehmlichkeiten und Sorgen, die Bürgerinnen und Bürger von Gwacheon empfinden, keineswegs leicht. Diese Sorgen dürfen jedoch nicht zum Ausschluss einer bestimmten Religion führen. Die Gleichheit vor dem Gesetz und die Freiheit des Glaubens sind verfassungsrechtliche Werte, die nicht zurückweichen dürfen. Rechtmäßige gesetzliche Ansprüche zu verneinen und einer bestimmten Gruppe einseitig Opfer abzuverlangen, kann niemals echtes öffentliches Interesse sein.


Die Änderung der Gebäudeeintragung ist, sofern die gesetzlich festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind, ein gebundener Verwaltungsakt, den die Verwaltungsbehörde ordnungsgemäß vorzunehmen hat. Eine Ablehnung oder Verzögerung allein auf Grundlage einzelner tatsachenwidriger Behauptungen wäre eine parteiische Verwaltungspraxis und ein eindeutiger Ermessensmissbrauch. Wir bitten die Justiz und die Verwaltungsbehörde eindringlich, sich nicht von voreingenommener öffentlicher Meinung beeinflussen zu lassen, sondern allein nach verfassungsrechtlichen Werten und rechtmäßigen Maßstäben eine faire und weise Entscheidung zu treffen.


16. Juli 2026

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